
Kolumne - Wann und wie ist ein GKV Wechsel möglich?
Kolumne von Eduard Maier:
Wer die gesetzliche Krankenversicherung wechseln möchte, dem stehen grundsätzlich mehrere Wege zur Verfügung. Dazu gehört auch die Kündigung. Den Vertrag über die gesetzliche Krankversicherung kann man mit einer zweimonatigen Frist ordentlich kündigen. Wer also zum 1. Januar wechseln möchte, müsste die Kündigung seiner Krankenkasse bis spätestens Ende Oktober bekannt geben. Diese Frist gilt sowohl für Pflichtversicherte als auch für freiwillig Versicherte.
Wer die gesetzliche Krankenversicherung kündigen und einen GKV Wechsel durchführen möchte, der muss besondere Kündigungsfristen beachten, wenn er sich für einen der zahlreichen Wahltarife entschieden hat. Diese Verträge haben üblicherweise eine Laufzeit von drei Jahren und eine Kündigung ist erst zum Ende der vereinbarten Laufzeit möglich. Das gilt auch für den Fall, dass die gesetzliche Krankenversicherung während der Vertragslaufzeit die Beiträge erhöhen sollte. Die Zusatzversicherungen für Zahnersatz und Sehhilfen berühren die Fristen für einen GKV Wechsel nicht, da sie auch separiert von der Hauptversicherung weiter geführt werden können. Auch die Verträge zum gesetzlich vorgeschriebenen Basistarif unterliegen nicht den verlängerten Kündigungsfristen.
Eine weitere Möglichkeit zum GKV Wechsel ergibt sich bei einer Kündigung des Arbeitsvertrages, den Wechsel des Arbeitsplatzes sowie bei der Aufnahme einer Tätigkeit nach dem Bezug von Arbeitslosengeld oder Hartz4 IV. Dann erfolgt vom alten Arbeitgeber bzw. von der Agentur für Arbeit eine reguläre Abmeldung bei der bisherigen Krankenkasse und man kann völlig unkompliziert einen GKV Wechsel durchführen, indem man sich einfach bei einer anderen Krankenkasse anmelden lässt.
Analog ist diese Vorgehensweise beim GKV Wechsel möglich, wenn man eine befristete Rente bezogen hat, über die man pflichtversichert gewesen ist. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um eine Hinterbliebenrente oder eine Rente wegen vorübergehender Erwerbsminderung handelt. Sowohl beim Arbeitgeberwechsel als auch beim Wechsel des Leistungsträgers ist der GKV Wechsel allerdings nur dann möglich, wenn der Vertrag über die bisherige gesetzliche Krankenversicherung schon mindestens achtzehn Monate bestanden hat.
Wenn die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme in die Familienversicherung möglich ist, müssen keine Wartefristen eingehalten werden, sondern der GKV Wechsel kann sofort erfolgen. In der Regel erfolgt in diesem Falle eine Abmeldung bei der alten Krankenkasse durch den Leistungsträger oder das Unternehmen, in dem der zu Versichernde vorher tätig gewesen war.
Ehe man sich für einen GKV Wechsel entscheidet, sollte man bedenken, dass man unter Umständen eine Wartefrist von achtzehn Monaten durchlaufen muss, ehe man in die alte Krankenversicherung zurück kann. Hier gibt es allerdings einige Ausnahmen, wie beispielsweise die Möglichkeit einer beitragsfreien Familienversicherung oder der Wechsel von einer freiwillig gesetzlichen Versicherung in eine private Versicherung.