
Befreiung von der Versicherungspflicht der Rentner
Gleichzeitig mit dem Rentenantrag, tritt für einen Rentner die Versicherungspflicht in einer Krankenversicherung in Kraft, sofern dieser Anspruch auf Rentenzahlung hat. Dafür muss dieser in der gesetzlichen Krankenversicherung selbst oder als Angehöriger versichert gewesen sein. Eine Befreiung von der Versicherungspflicht der Rentner ist nach § 8, Absatz 1, Nr. 4 im SGB V möglich, allerdings muss der Antrag auf Befreiung spätestens nach drei Monaten, nach dem Beginn der Versicherungspflicht als Rentner gestellt werden. Hat der Rentner noch keine Leistungen in Anspruch genommen, so gilt die Befreiung rückwirkend zum Beginn der Versicherungspflicht als Rentner. Wurden Leistungen beansprucht, gilt die Befreiung erst im darauf folgenden Monat.