Wann muss sich ein geringfügig Beschäftigter privat krankenversichern?
Eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen oder der privaten Krankenversicherung müssen Minijobber abschließen, wenn sie keinen sozialversicherungspflichtigen Job ausüben, nicht anderweitig abgesichert sind oder nicht über eine Familienversicherung abgesichert sind. Allerdings ist eine freiwillige Mitgliedschaft an bestimmte Voraussetzungen geknüpft.
So muss der Arbeitnehmer der Krankenversicherung spätestens drei Monate, nachdem die letzte Mitgliedschaft beendet wurde, die Beitrittserklärung vorlegen. Die freiwillige Versicherung schließt sich nämlich nur an, sofern eine zuvor bestehende Familien- oder Pflichtversicherung erlischt – außer der Betreffende erklärt innerhalb von zwei Wochen, nachdem die Krankenkasse ihn über die Austrittsmöglichkeit informiert hat, seinen Austritt. Des Weiteren muss nachgewiesen werden, dass die Betroffenen eine anderweitige Absicherung für den Krankheitsfall besitzen.
Um die Beiträge für die freiwillige Krankenversicherung zu ermitteln, wurde 2017 ein beitragspflichtiges Einkommen in Höhe von mindestens 991,67 Euro angenommen. Diese Untergrenze gilt auch für Minijobber, selbst wenn sie tatsächlich weniger verdienen. Eine Ausnahme gilt allerdings für Rentner: Diese sind über den Rentenversicherungsträger in der gesetzlichen oder in der fortgeführten privaten Krankenversicherung angemeldet, müssen sich also über den Versicherungsschutz keine Gedanken machen.
Im individuellen Fall kann es allerdings für den Minijobber sinnvoll sein, in eine private Krankenversicherung zu wechseln. In diesem Fall entfallen auch die fünf beziehungsweise 13 Prozent Pauschalbetrag, die der Arbeitgeber an die gesetzliche Krankenversicherung zahlt.
Diese Leistungen können Minijobber in der privaten Krankenversicherung erwarten
Die Leistungen aller privaten Krankenversicherer für die Versicherten teilen sich in unterschiedliche Tarifbausteine auf. Diese bestehen aus ambulanten, stationären sowie zahnärztlichen Leistungen.
Eine ambulante Leistung, die aus medizinischen Gründen notwendig ist, wird von privaten Versicherern grundsätzlich bezahlt. Welche Leistungen im Einzelfall übernommen werden, hängt allerdings vom gewählten Tarif ab. So entspricht der Basistarif, also die günstigste Variante, dem Standard der gesetzlichen Krankenversicherung. Wer einen höheren Standard wünscht, muss entsprechend einen teureren Tarif wählen.
Private Versicherer erstatten die Kosten für eine ambulante Behandlung auf Grundlage der Gebührenordnung für Ärzte. Nach welchem Satz eine Erstattung erfolgt, hängt ebenfalls vom ausgewählten Tarif des Versicherten ab. In den Basistarifen werden meist bis zum 2,3-fachen Betrag des Regelhöchstsatzes erstattet. Wählt der Versicherte einen leistungsstärkeren Tarif, kann die Erstattung auch die Höchstgrenze überschreiten.
Minijobber, die besonders günstige Konditionen erhalten möchten, sind gut beraten, wenn sie sich für einen sogenannten Hausarzttarif entscheiden. Sie müssen also im Fall einer Erkrankung zunächst den Hausarzt aufsuchen, der sie gegebenenfalls an einen Facharzt weiter überweist. Einen derartigen Primärarzttarif gibt es bei nahezu allen privaten Versicherern.
Auch bei einem stationären Aufenthalt kommt es darauf an, für welchen Tarif sich die Versicherten entscheiden. Die Unterbringung im Mehrbettzimmer sowie die Behandlung durch den Stationsarzt werden über den Basistarif abgedeckt. Wer weitergehende Leistungen wie eine Chefarztbehandlung in Anspruch nehmen möchte, muss dies im Tarif einschließen.
Bei Behandlungen durch den Zahnarzt werden von privaten Versicherungen Kosten zwischen 50 und 100 Prozent übernommen. Geht es um den Zahnersatz, werden je nach Tarif zwischen 40 und 100 Prozent der Kosten übernommen.