Was ist eine Heilpraktikerzusatzversicherung?
Die Heilpraktikerzusatzversicherung ist eine private Zusatzversicherung zu einer bestehenden Krankenversicherung. Die Zusatzversicherung kann in Deutschland bei einer Vielzahl von Anbietern abgeschlossen werden und wird je nach Versicherungsinstitut als selbstständiger Baustein oder im Rahmen eines Zusatzversicherungspaketes angeboten – Letzteres umfasst nicht nur Leistungen für Heilpraktikerbehandlungen, sondern beispielsweise auch für Zahnersatz und/oder Brillen. Eine ausschließliche Zusatzversicherung für ärztliche Naturheilverfahren und Heilpraktikerbehandlungen wird in Deutschland nur von wenigen gesetzlichen Krankenkassen angeboten.
Welche Leistungen umfasst die Zusatzversicherung?
Der Leistungskatalog einer Heilpraktikerzusatzversicherung kann in Abhängigkeit vom individuellen Versicherungsvertrag variieren. Daher empfiehlt es sich, vor Abschluss eines Vertrages eine Anfrage bzgl. individuell relevanter Kostenübernahmen zu stellen. Die meisten erstattungsfähigen Naturheilverfahren sind im Einzelnen dem Hufelandverzeichnis und dem Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker zu entnehmen.
Zu den Heilbehandlern, deren naturheilkundliche Maßnahmen in unterschiedlichem Ausmaß von Zusatzversicherungen anerkannt werden, zählen Ärzte, Heilpraktiker sowie Fachärzte für Naturheilverfahren. Verschiedene Versicherungen, die für Naturheilverfahren durch Ärzte leisten, beschränken ihre Leistungen auf entsprechende Fachärzte. Leistungen von Heilpraktikern werden durch jede Heilpraktikerzusatzversicherung anerkannt. Als Voraussetzung gilt hier allerdings, dass der konsultierte Heilpraktiker auch tatsächlich im Sinne des deutschen Heilpraktikergesetzes qualifiziert und geprüft ist.
Naturheilkundliche Behandlungsverfahren werden durch die Zusatzversicherung im Regelfall immer dann geleistet, wenn eine medizinische Notwendigkeit gegeben ist und die Wirksamkeit des entsprechenden Verfahrens (wie beispielsweise die Akkupunktur) wissenschaftlich belegt ist. Auch medizinisch notwendige psychotherapeutische Maßnahmen beim Heilpraktiker werden auf Grundlage der GebüH durch die Zusatzversicherung im Regelfall geleistet. Es muss aber eine Begründung vorliegen (wie etwa sehr lange Wartezeiten für einen ambulanten Therapieplatz), warum diese Behandlung nicht bei einem ausgebildeten Psychotherapeuten erfolgt
Die Übernahme einer Hypnosebehandlung durch die Heilpraktikerzusatzversicherung gestaltet sich häufig als schwierig, da dieses Verfahren durch die Naturheilkunde (noch) nicht offiziell anerkannt ist. Daher findet sich auch in vielen Leistungsvereinbarungen von Versicherungsinstituten ein prinzipieller Ausschluss von Hypnosebehandlungen. Allerdings ist es möglich, dass die Versicherung eine Hypnose dann finanziert, wenn individuelle Beschwerden durch keine vergleichbare naturheilkundliche Maßnahme besser behandelt werden können – denn in diesem Fall liegt eine medizinische Notwendigkeit vor.
Neben den naturheilkundlichen Behandlungsverfahren selbst erstattet der Träger einer Heilpraktikerzusatzversicherung auch die Kosten für Arznei- und Heilmittel, die durch den Heilpraktiker/Arzt verschrieben werden und die im Zusammenhang mit der entsprechenden Behandlung notwendig sind. In welcher Höhe eine solche Kostenübernahme erfolgt, richtet sich nach den jeweiligen Vertragsbedingungen. Zu den Arzneimitteln, deren Kosten im Regelfall nicht von der Versicherung übernommen werden, zählen unter anderem Präparate zur Empfängnisverhütung, zur Behandlung sexueller Dysfunktionen oder zur Raucherentwöhnung.
Welche Kosten erstattet eine Heilpraktikerzusatzversicherung?
Bei der Wahl eines Versicherungstarifes gilt es zu beachten, welche Gebührenordnungen laut Vertragsbedingungen akzeptiert werden. Die meisten Tarife leisten den durch die zugelassene Gebührenordnung festgesetzten Höchstsatz für eine bestimmte Behandlung. Die Berechnung dieses Höchstsatzes muss allerdings durch den zuständigen Behandler begründet werden.
Die Gebührenordnung, nach der sich Heilpraktiker häufig richten, ist die sogenannte GebüH (die Gebührenordnung für Heilpraktiker). Die GebüH ist ein Verzeichnis, das nahezu alle anerkannten Behandlungsmethoden im Bereich der Naturheilkunde auflistet und das einen Einblick in aktuell durchschnittliche Vergütungen für entsprechende Behandlungen gibt. Allerdings sind Heilpraktiker nicht dazu verpflichtet, sich an der GebüH zu orientieren, sondern dürfen ihre Honorare frei kalkulieren. Ärzte orientieren ihre Behandlungskosten oft an der GOÄ (der Gebührenordnung der Ärzte). Da diese Gebührenordnung aber nicht sämtliche naturheilkundliche Behandlungsverfahren umfasst, können sich die Ärzte auch nach dem Hufelandverzeichnis richten.
Was kostet eine Heilpraktikerzusatzversicherung?
Monatliche Kosten, die Sie für eine Heilpraktikerzusatzversicherung tragen, hängen von Faktoren wie Versicherungsinstitut und Leistungsumfang ab. Auch Ihr aktueller gesundheitlicher Zustand kann sich erheblich auf zu entrichtende Kosten auswirken. Eine Kostenangabe ist daher nicht allgemeingültig möglich, sondern muss immer für den individuellen Fall ermittelt werden. Im Schnitt liegen die Kosten für eine private Zusatzversicherung bei ca. 5 – 55 Euro pro Monat.
Welche Versicherung ist empfehlenswert?
Um herauszufinden, welche Heilpraktikerzusatzversicherung für Sie besonders geeignet ist, sollten Sie zunächst definieren, welche Leistungen Sie von einer entsprechenden Versicherung erwarten und welchen Versicherungsbeitrag Sie aufbringen können bzw. möchten. Außerdem hängen mögliche Versicherungsverträge wesentlich von Ihrem aktuellen Gesundheitszustand ab – denn verschiedene gesundheitliche Einschränkungen führen bei Versicherungsinstituten beispielsweise zur Ablehnung eines Vertragsabschlusses oder zu erheblichen Leistungsausschlüssen (nähere Informationen hierzu finden Sie unter "Gibt es bei der Heilpraktikerzusatzversicherung eine Gesundheitsprüfung?")
Gibt es bei der Heilpraktikerzusatzversicherung eine Gesundheitsprüfung?
Grundsätzlich setzt jede Heilpraktikerzusatzversicherung das Beantworten von Gesundheitsfragen voraus. Auf der Grundlage dieser Fragen kann das Versicherungsinstitut einen Antrag ablehnen oder einen Risikoausschluss bzw. -zuschlag festlegen. Vorliegende gesundheitsrelevante Faktoren, die häufig eine Ablehnung von Versicherungsanträgen nach sich ziehen, sind etwa Übergewicht, Allergien, Behinderungen und seltene Erbkrankheiten.
Einige wenige Zusatzversicherungen für Heilpraktikerleistungen sehen lediglich vereinfachte Gesundheitsfragen vor, die vor allem bestimmte schwere Erkrankungen abfragen (so beispielsweise während der vergangenen 5 Jahre behandelte Erkrankungen wie Herzinfarkt, HIV-Infektion, Epilepsie, Krebserkrankungen, Diabetes mellitus, Asthma bronchiale, Multiple Sklerose oder Depressionen). Aber auch zum Zeitpunkt des Versicherungsabschlusses vorliegende und aktuell behandlungsbedürftige Vorerkrankungen, die durch die Gesundheitsfragen nicht thematisiert werden, sind durch den Vertrag nicht mitversichert – denn für Versicherungsfälle, die bei Vertragsabschluss bereits eingetreten sind, leistet das Versicherungsinstitut in der Regel nicht. Bei entsprechenden Versicherungen mit reduzierten Gesundheitsfragen handelt es sich im Regelfall nicht um reine Heilpraktikerversicherungen, sondern um Versicherungspakete.
Gibt es bei der Heilpraktikerzusatzversicherung eine Wartezeit?
Bei vielen Heilpraktikerzusatzversicherungen tritt der Versicherungsanspruch erst nach einer bestimmten Frist in Kraft. Wann Leistungen der Zusatzversicherung nach Vertragsabschluss frühestens in Anspruch genommen werden können, ist den jeweiligen Vertragsklauseln zu entnehmen. Viele Heilpraktikerzusatzversicherungen sehen Leistungen frühestens dann vor, wenn der Versicherungsvertrag bereits 3 Monate läuft. Ausnahmen stellen einige Heilpraktikerzusatzversicherungen mit vereinfachten Gesundheitsfragen dar – hier sind weder Wartezeiten noch anfänglich begrenzte Versicherungsleistungen festgelegt.
Bei Vorlage eines ärztlichen Untersuchungsberichtes können Ihnen bestehende Wartezeiten oft erlassen werden. Da Sie die Kosten eines entsprechenden Berichtes (je nach Umfang bewegen sich diese häufig im unteren dreistelligen Eurobereich) allerdings selbst tragen müssen und ein Erlass der Wartezeit nicht garantiert ist, gilt es abzuwägen, ob sich der Schritt finanziell rentiert.