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Krankenversicherung absetzen | Info Krankenversicherung
Krankenversicherung absetzen: Bürgerentlastungsgesetz regelt Absetzbarkeit

Krankenversicherung absetzen: Bürgerentlastungsgesetz regelt Absetzbarkeit

Krankenversicherung absetzen: Bürgerentlastungsgesetz regelt Absetzbarkeit | Krankenversicherung absetzen

Die monatlichen Kosten, die Arbeitnehmer, Gewerbetreibende, Freiberufler und Selbständige für die Krankenversicherung aufbringen müssen, sind hoch. Im Jahr 2010 brachte die Bundesregierung das sogenannte Bürgerentlastungsgesetz auf den Weg. Es ermöglicht es sowohl privat als auch gesetzlich versicherten Bürgern die Beiträge der Krankenversicherung steuerlich geltend zu machen. Allerdings gibt es Einschränkungen, die sich auf die Höchstsummen beziehen. Steuerlich absetzbar sind laut dem Gesetz die Kosten, die durch die Basiskrankenversicherung entstehen. Zur Definition und Ausgestaltung des Bürgerentlastungsgesetzes wurde die Bundesregierung durch das Bundesverfassungsgericht verpflichtet. Die Richter forderten eine bessere Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen auf steuerlicher Ebene.

Absetzbare Beiträge im Überblick

Absetzbare Beiträge im Überblick | Krankenversicherung absetzen

In Deutschland sind Beiträge, die für die Basiskrankenversicherung sowie für die gesetzliche Pflegeversicherung gezahlt werden, steuerlich absetzbar. Sie werden als Gesamtsumme in der jährlichen Steuererklärung angegeben. Bei Ehepaaren, die sich für die Zusammenveranlagung entschieden haben, sind nicht nur die eigenen Beiträge, sondern auch die des Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners absetzbar. Sind Sie geschieden oder leben Sie getrennt von Ihrem Ehegatten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen auch Unterhaltsleistungen steuerlich geltend machen, die Sie dafür entrichten. Darüber hinaus sind Beiträge absetzbar, die für Unterhaltsberechtigte gezahlt werden. Das gilt für

  • Kinder, die zwar als bedürftig angesehen werden, aber keinen Anspruch mehr auf Kindergeld haben
  • den nicht verheirateten Elternteil, wenn beide ein gemeinsames Kind haben
  • bedürftige Großeltern.

Krankenversicherungsausgaben dieser Art können in der Steuererklärung als außergewöhnliche Belastungen angegeben werden. Berücksichtigt werden hier neben den Ausgaben für die Basisversicherung ebenso die anfallenden Zusatzbeiträge der Krankenkassen. Nicht absetzbar sind dagegen die Kosten, die in der gesetzlichen Krankenversicherung durch Wahltarife entstehen sowie die Zusatzversicherungen der PKV.

Höchstgrenzen im Überblick

Um die Absetzbarkeit der Krankenkassenbeiträge für gesetzlich und privat Versicherte zu vereinfachen, hat die Bundesregierung im Bürgerentlastungsgesetz Höchstgrenzen definiert. Höchstens bis zu diesen Summen werden die KV-Kosten berücksichtigt. Liegen die eigens gezahlten Beiträge über dem Niveau, findet der entstandene Rest keine Berücksichtigung bei der Steuerberechnung.

Bei den Höchstsummen wird zwischen Arbeitnehmer und Selbständigen unterschieden. Arbeitnehmer können demnach Krankenversicherungsbeiträge von höchstens 1900 Euro steuerlich geltend machen. Für Selbständige und Freiberufler erhöht sich die Summe auf 2800 Euro. Die Differenzierung liegt den gesetzlichen Grundlagen zur Beitragszahlung zu Grunde. Arbeitnehmer und Beihilfeberechtigte müssen jeweils nur die Hälfte der monatlichen Krankenversicherungsbeiträge selbst zahlen. Den Rest übernehmen die Arbeitgeber. Selbständige, Gewerbetreibende und auch Freiberufler müssen die Kosten dagegen in vollem Umfang selbst übernehmen. Dadurch sind sie von einer stärkeren finanziellen Belastung betroffen.

Für Ehepaare mit Zusammenveranlagung verdoppelt sich dieser Betrag. Demnach können verheiratete Arbeitnehmer gemeinsam 2800 Euro geltend machen, für verheiratete Unternehmer sind bis zu 5600 Euro möglich.

Schöpfen Sie diesen Höchstbetrag durch die Krankenversicherungsbeiträge nicht aus, können Sie weitere Vorsorgeaufwendungen in der Steuererklärung angeben. Das Finanzamt wird diese dann anteilig berücksichtigen. Vorsorgeaufwendungen, die berücksichtigt werden, sind beispielsweise Beiträge zu Altersvorsorge, Unfallversicherung und Haftpflichtversicherungen.

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Mitglieder der privaten Krankenversicherungen unterliegen Einschränkungen

Zwar können auch PKV-Mitglieder die Kosten für die Krankenversicherung absetzen, aber nur eingeschränkt. Private Krankenversicherungen zeichnen sich oft durch einen deutlich höheren Leistungsumfang aus. Die Mitglieder können hier beispielsweise auf Chefarztbehandlung und Einbettzimmer bei Klinikaufenthalten bauen. Das Leistungsplus schlägt sich meistens auch in den Beiträgen wieder, die dadurch anteilmäßig höher sind. Die Bundesregierung hat beschlossen, dass nur Beiträge berücksichtigt werden, die den Kosten der Basisversicherung entsprechen. Die privaten Krankenkassen haben hierfür Basistarife mit entsprechenden Beiträgen definiert. Übersteigt der von Ihnen gewählte Tarif die Kosten für die Basisversicherung, müssen Sie die absetzbaren KV-Beiträge anteilig berechnen und entsprechend in der Steuererklärung aufführen. Betroffen davon sind übrigens auch Beiträge, die für die Absicherung des Krankengeldes gezahlt werden.

Mitglieder der privaten Krankenversicherungen unterliegen Einschränkungen | Krankenversicherung absetzen

Oft werden im Zuge der privaten Krankenversicherung Selbstbehalte zwischen dem Versicherten und der Versicherungsgesellschaft vereinbart. Durch den Selbstbehalt kommen die Versicherten für einen Teil der Kosten, die im Rahmen der medizinischen Behandlung entstehen, selbst auf. Diese Aufwendungen sind ebenso steuerlich absetzbar. Sie werden aber nicht als Vorsorgeaufwand in der Steuererklärung aufgeführt, sondern als außergewöhnliche Belastung.

Welche Beiträge sind in der gesetzlichen Krankenversicherung absetzbar?

Die gesetzlichen Krankenkassen bilden das Grundgerüst der Krankenversicherungspflicht in Deutschland. Millionen Bundesbürger sind hier pflichtversichert und zahlen einkommensabhängige Beiträge. Grundsätzlich sind die Beiträge, die monatlich an die gesetzlichen Krankenkassen entrichtet werden, auch steuerlich absetzbar. Es gibt zwei Ausnahmen:

  • Wahltarife: Die meisten Krankenkassen bieten sogenannte Wahltarife an. Hierbei handelt es sich um Zusatzversicherungen, die neben der Basisversicherung zur Leistungserweiterung abgeschlossen werden. Beiträge für diese Wahltarife werden steuerlich nicht berücksichtigt.
  • Krankengeld: Wie bei der privaten Krankenversicherung gilt auch bei den gesetzlichen Krankenkassen das Beiträge, die der Absicherung des Krankengelds dienen, nicht der Absetzbarkeit unterliegen.

Haben Sie von Ihrer Krankenkasse aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit Krankengeld erhalten, minimiert das die Summe, die Sie bei der Steuererklärung berücksichtigen dürfen. Haben Sie also beispielsweise KV-Beiträge in Höhe von 2600 Euro gezahlt und 700 Euro Krankengeld erhalten, werden von Seiten des Finanzamts nur Ausgaben von 1900 Euro anerkannt. Sowohl Mitglieder der PKV als auch der GKV erhalten jedes Jahr eine Bescheinigung über die Beiträge, die die Mitglieder gezahlt haben. Berücksichtigen Sie, dass eine Meldung dieser Summe an das Finanzamt geht. Demnach sollte die von Ihnen angegebene Summe mit dieser übereinstimmen.

Steuerliche Behandlung von Zusatzbeiträgen

Die Bundesregierung räumt den gesetzlichen Krankenkassen in Deutschland neben dem allgemeinen Beitragssatz ein, einen Zusatzbeitrag von den Versicherten zu verlangen. Dieser kann von den Krankenkassen individuell festgelegt werden und bezieht sich bereits auf die Basisversicherungen. Da mit dem Zusatzbeitrag keine Wahlleistungen finanziert werden, können die gesetzlich Krankenversicherten diesen ebenso als Vorsorgeaufwendungen in der Steuererklärung aufführen. Die Angabe kann direkt mit dem Krankenkassenbeitrag erfolgen. Sie sollten darauf aber explizit hinweisen. Der Zusatzbeitrag muss selbst von Arbeitnehmern und Beihilfeberechtigten in vollem Umfang selbst getragen werden.

Haben Sie als GKV-Mitglied Anspruch auf Krankengeld, wird von Seiten des Finanzamts eine Summe in Höhe von 4 Prozent der geleisteten Beiträge automatisch abgezogen. Dadurch minimiert das Finanzamt die Gesamtsumme auf die Aufwendungen, die für die Basiskrankenversicherung anfallen. Haben Sie einen Tarif ohne Krankengeld gewählt, bleiben Sie von diesem Abzug verschont.

Sämtliche Krankenversicherungsbeiträge, die Sie steuerlich berücksichtigen möchten, tragen Sie in der Steuererklärung in der Anlage „Vorsorgeaufwand und Vorsorgeaufwendungen“ ein.

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Fazit: Absetzbarkeit der Krankenversicherung mindert Steuerlast

Mit dem Bürgerentlastungsgesetz hat die Bundesregierung in Deutschland eine genaue Regelung zur Absetzbarkeit der Krankenversicherung bei der Einkommenssteuer auf den Weg gebracht. Demnach können sowohl PKV- als auch GKV-Mitglieder die Beiträge für die Krankenversicherung steuerlich geltend machen. Berücksichtigt werden als Vorsorgeaufwand nur Kosten für die Basisversicherungen. Für Arbeitnehmer ist die Höchstsumme auf 1900 Euro festgeschrieben (2800 Euro für Verheiratete). Ledige Selbständige können 2800 Euro und Verheiratete mit Zusammenveranlagung 5600 Euro von dem Einkommen abziehen und damit die Steuerlast mindern.

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