Freie Wahl bei ALG-I-Bezug
Alle diejenigen, die ALG I beziehen, können sich die gesetzliche Krankenkasse, über die die „Krankenversicherung arbeitslos“ realisiert werden soll, selbst aussuchen. Wer dieses Wahlrecht versäumt, erhält von der Agentur für Arbeit die Zuteilung in eine Krankenkasse, die das Arbeitsamt ausgesucht hat.
In Deutschland rutschen PKV-Mitglieder, wenn sie Arbeitslosengeld I beziehen, automatisch zurück in die gesetzliche Krankenkasse. Dies ist aber nur ohne Mehraufwendungen der Fall, wenn die Versicherten innerhalb von 14 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit eine entsprechende Meldung an die private Krankenversicherung übermitteln. Die Versicherungsgesellschaft ist dann dazu verpflichtet, den Vertrag ohne jeden finanziellen Mehraufwand aufzuheben. Grundsätzlich haben PKV-Mitglieder die Möglichkeit, eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der GKV auch im Fall von ALG I zu erhalten. Dies geht jedoch mit erheblichen finanziellen Einbußen einher. Während die Agentur für Arbeit den kompletten GKV- Beitrag zahlt, übernimmt sie bei der PKV prinzipiell nur den Betrag, der gesetzlich vorgeschrieben wäre. Das entspricht der Höhe des GKV-Beitrags.
Endet der Bezug von Arbeitslosengeld I, gelten die Mitglieder automatisch als freiwillig Versicherte. In diesem Fall entstehen für sie andere Kosten. Hier gilt jedoch individuell zu prüfen, ob eine Absicherung über die beitragsfreie Familienversicherung für den Einzelnen möglich ist.
Absicherung und Kostenübernahme bei ALG II
Ist die Bezugszeit von ALG I abgelaufen, wird die Krankenversicherung arbeitslos neu geregelt. Meist erhalten die Mitglieder dann ALG II, besser bekannt als Hartz4 IV. Doch wer zahlt in diesem Fall die Kosten für Kranken- und Pflegeversicherung? Meist erfolgt der Übergang von ALG I ins ALG II automatisch. Ebenso ist die Übernahme der Beiträge gestaltet. Das Jobcenter übernimmt für Bezieher von ALG II alle Beiträge, die für die Krankenversicherung bei Erwerbslosigkeit anfallen. Die Meldung erfolgt vom Jobcenter automatisch, sodass ALG-II-Empfänger hier keinen Meldepflichten nachkommen müssen.
Für ALG-II-Bezieher gibt es bei der Krankenversicherung für Arbeitslose jedoch eine Besonderheit. Die Beiträge werden von Jobcentern nämlich nur in vollem Umfang übernommen, wenn die Leistungsempfänger vor dem Hartz-IV-Bezug Mitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse waren. In diesem Fall sind sie dazu verpflichtet, Mitglied der jeweiligen Krankenkasse zu bleiben. Wer jedoch davor privat versichert war, hat nun nicht die Möglichkeit, in die GKV zu wechseln. Es bleibt der private Krankenversicherungsschutz bestehen und das Jobcenter zahlt lediglich einen Zuschuss. Dieser umfasst höchstens die Hälfte des Basistarifs der PKV.
PKV-Mitglieder sollten sich in diesem Fall schnellstmöglich mit der privaten Krankenversicherung in Verbindung setzen, denn diese ist dazu verpflichtet, die Absicherung zum Basistarif vorzunehmen.