Mit der Krankenversicherungspflicht wurden auch klare Regeln für die Abrechnung mit Ärzten und Krankenhäusern definiert. Während PKV-Patienten in der Regel eine Rechnung vom Arzt erhalten, die sie bei ihrer Versicherung einreichen müssen, erfolgt dies bei den Versicherten der GKV ohne Einsatz des Patienten. Das heißt: Die Krankenkassen rechnen hier direkt mit den Ärzten ab.
Das sogenannte Sachmittelprinzip hat entscheidende Vorteile, geht aber mit Schwächen einher. Für den Patienten ist diese Vorgehensweise einfacher, denn er muss keine Leistungen vorfinanzieren. Das ist vor allem für einkommensschwache Mitglieder wichtig, die sich sonst Behandlungen und Untersuchungen nicht leisten könnten. Die Krankenkassen schreiben trotz Krankenversicherungspflicht nicht vor, welchen Arzt genau ein Patient aufsuchen muss. Allerdings übernehmen sie nur Kosten für Untersuchungen bei Medizinern, die auch von der kassenärztlichen Vereinigung zugelassen sind.
Zwar soll mit der Krankenversicherungspflicht in Deutschland eine umfassende medizinische Grundversorgung sichergestellt werden, doch ohne Zuzahlungen wäre das schon lange nicht mehr möglich. Viele Medikamente sind an einen Eigenanteil gebunden, der bei der Apotheke entrichtet werden muss. Arzneimittel wie Abführmittel, Nasenspray oder beispielsweise auch Hustensaft werden für Erwachsene schon lange nicht mehr von den Krankenkassen übernommen. Sie müssen in vollem Umfang selbst gezahlt werden. Eine Ausnahme sind Kinder. Für sie übernehmen einige Krankenkassen in Deutschland noch immer alle anfallenden Kosten. Die Krankenkassen kommen auch für einen großen Teil der medizinisch notwendigen Therapien wie Massagen und sogenannte Hilfsmittel auf. Ein kleiner Kostenanteil bleibt aber auch hier an den Mitgliedern hängen.
Was ist die Überforderungsklausel: Wer aufgrund einer Erkrankung immer wieder auf Medikamente und Hilfsmittel angewiesen ist, selbst aber nur ein kleines Einkommen hat, kann von der Überforderungsklausel Gebrauch machen. In diesem Fall sind keine Zuzahlungen mehr erforderlich.
Grundsätzlich ist die Höhe der Zuzahlungen auf 1 Prozent des Bruttoeinkommens beschränkt. Vor allem bei chronischen Erkrankungen wird diese Höhe sehr schnell überschritten. Belaufen sich die Zuzahlungen auf mehr als 1 Prozent, müssen die Eigenleistungen nicht mehr erbracht werden. Statistisch trifft dies aktuell übrigens auf jeden dritten Kassenpatienten in der Bundesrepublik zu.
Sehr häufig kommen hohe Zuzahlungen bei Behandlungen beim Zahnarzt auf den gesetzlich versicherten Patienten zu. Die Krankenkassen übernehmen hier Aufwendungen für Behandlungen der Zähne und Maßnahmen, die auf die Zahnerhaltung ausgerichtet sind. Dagegen müssen 50 Prozent der Kosten folgender Leistungen durch den Patienten getragen werden:
- Prothesen aller Art
- Brücken
- Kronen
Mittlerweile bieten viele Krankenkassen Zusatzversicherungen für ihre Mitglieder an, mit denen die Leistungslücken geschlossen werden können. Zudem gibt es das sogenannte Bonusheft. Das Bonusheft dient als Nachweis der Prophylaxe. Kann ein Patient hier nachweisen, dass er in den letzten fünf bis zehn Jahren bei den Routineuntersuchungen des Zahnarztes war, erhöht die Krankenkassen die Zahlungen, sodass die erforderlichen Zuzahlungen des Mitglieds sinken.