Beitragsbemessungsgrenze GKV und Versicherungspflichtgrenze

Die als Beitragsbemessungsgrenze und Versicherungspflichtgrenze gesetzten Werte waren über längere Zeiträume identisch. Seit 2003 gibt es hier deutliche Unterschiede. Die Versicherungspflichtgrenze, die im Fachjargon auch als Jahresarbeitsentgeltgrenze bezeichnet wird, legt fest, bis zu welcher Entgelthöhe man der Versicherungspflicht für eine gesetzliche Krankenkasse unterliegt. Die Beitragsbemessungsgrenze GKV legt den Verdienst fest, bis zu dessen Höhe die vollen Beiträge zur Krankenversicherung erhoben werden können.
 

private Krankenversicherung
 

Die Beitragsbemessungsgrenze GKV wird jedes Jahr neu festgelegt. 1990 lag sie beispielsweise bei einer jährlichen Summe von 56.700 DM, was einem monatlichen Verdienst von 4.725 DM entsprach. Umgerechnet in Euro bedeutet das einen Jahresverdienst von 28.990 Euro und einen Monatsverdienst von 2.415 Euro. Als 2002 der Euro als offizielles Zahlungsmittel in Deutschland eingeführt wurde, lag die Beitragsbemessungsgrenze schon bei 40.500 Euro pro Jahr und 3.375 Euro pro Monat. Bis zum Jahr 2009 wurde dieser Grenzwert noch einmal sehr deutlich erhöht. Der als Beitragsbemessungsgrenze GKV relevante Jahresverdienst liegt bei 44.100 Euro, was einem monatlichen Einkommen von 3.675 Euro entspricht.
 

Übersicht der Bemessungsgrenzen (JAEG) für einen Wechsel in die private Krankenversicherung:

 

2019 &ndash 5.062,50 Euro / Monat
2018 &ndash 4.950,00 Euro / Monat
2017 &ndash 4.800,00 Euro / Monat
2016 &ndash 4.687,50 Euro / Monat

2015 &ndash 4.575,00 Euro / Monat
2014 &ndash 4.462,50 Euro / Monat
2013 &ndash 4.350,00 Euro / Monat
2012 &ndash 4.237,50 Euro / Monat
2011 &ndash 4.125,00 Euro / Monat

2010 &ndash 4.162,50 Euro / Monat
2009 &ndash 4.050,00 Euro / Monat
2008 &ndash 4.012,50 Euro / Monat
2007 &ndash 3.975,00 Euro / Monat
2006 &ndash 3.937,50 Euro / Monat
2005 &ndash 3.900,00 Euro / Monat
2004 &ndash 3.862,50 Euro / Monat
2003 &ndash 3.825,00 Euro / Monat
(Alle Angaben ohne Gewähr)
 

Die Einkommensanteile, die bis zur Beitragsbemessungsgrenze GKV reichen, werden sowohl für die Berechnung der Beiträge zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung als auch für die Errechnung der Beitragslast für die gesetzliche Rentenversicherung in voller Höhe herangezogen. Einkommensanteile, die über die Beitragsbemessungsgrenze hinaus gehen, werden bei der Beitragsberechnung nicht berücksichtigt. In der Krankenversicherung hat das den Vorteil, dass die Beiträge sich nicht weiter erhöhen könnten. Bei der gesetzlichen Rentenversicherung entsteht der Nachteil, dass sich der die Beitragsbemessungsgrenze übersteigende Einkommensanteil nicht steigernd auf die Höhe der künftig zu erzielenden Altersversorgung auswirken kann.
 

Die Richtsätze der Beitragsbemessungsgrenze GKV gelten im Übrigen auch für die Beiträge, die zur Arbeitslosenversicherung abgeführt werden müssen. Das bedeutet, dass das Arbeitslosengeld I immer höchstens anteilig auf das Einkommen gerechnet werden kann, das maximal die Höhe der monatlichen bzw. jährlichen Beitragsbemessungsgrenze erreicht.
 

Welche Einnahmen konkret der Beitragspflicht für die gesetzliche Krankenversicherung unterliegen, ist im fünften Sozialgesetzbuch in den Paragrafen 226 bis 240 geregelt. Bei einem Versicherungspflichtigen sind das das erzielte Arbeitsentgelt oder die Bezüge aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um eine Altersrente, eine Hinterbliebenenrente oder eine Rente wegen Erwerbsminderung handelt. Vorruhestandsgeld wird wie Erwerbseinkommen behandelt. In Einzelfällen kann es vorkommen, dass mehrere anrechenbare Einkommensarten erzielt werden, die dann zur Berechnung des Beitrages für die gesetzliche Krankenversicherung kumuliert werden. Die Ausbildungsvergütung wird ebenfalls dem Erwerbseinkommen gleich gesetzt.
 

Bei den freiwillig Versicherten, die selbstständig oder freiberuflich tätig sind, werden von den Einnahmen die steuerlich anrechenbaren betrieblichen Ausgaben abgezogen. Die Annahme, dass dabei das zu versteuernde Einkommen zugrunde gelegt wird, ist falsch, denn hier werden die Vorsorgebeiträge für Krankenversicherung und Rente bereits abgezogen.
 

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