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Kündigen der Krankenkasse oder Krankenversicherung | Info Krankenversicherung
Diese Fakten müssen Sie beim Kündigen der Krankenkasse oder Krankenversicherung beachten

Diese Fakten müssen Sie beim Kündigen der Krankenkasse oder Krankenversicherung beachten

Diese Fakten müssen Sie beim Kündigen der Krankenkasse oder Krankenversicherung beachten | Kündigen der Krankenkasse oder Krankenversicherung

Kontinuierlich Mitglied in der Krankenkasse zu sein, die noch von den Eltern in der Kindheit ausgesucht wurde, ist in der heutigen Zeit eher ungewöhnlich. Vielmehr sorgt ein breit-gefächertes Angebot an gesetzlichen und privaten Krankenversicherungen dafür, dass es teilweise sogar unwirtschaftlich wäre, fortwährend bei ein oder derselben Kasse zu bleiben. Immerhin wird der Markt nicht nur immer wieder um neue Anbieter erweitert. Auch die „alten Hasen“ warten in regelmäßigen Abständen mit neuen Angeboten auf und machen sich damit für einen neuen Kunden- und Mitgliederkreis interessant.

In einer Zeit, in der zudem nicht nur die klassische Schulmedizin, sondern auch der Bereich der Homöopathie immer mehr in den Fokus rückt, ist das Interesse der Menschen an der eigenen Gesundheit ungebrochen. Was also, wenn plötzlich eine Krankenkasse, egal, ob gesetzlich oder privat, auftaucht, die in vielerlei Hinsicht besser zu sein scheint, als das bisher bewährte Modell?

Wann sollte die Entscheidung fallen, den alten Versicherer zu kündigen? Wie und wann kann generell gekündigt werden und was sollten Sie hier genau beachten? Folgende Regeln und Anhaltspunkte geben Aufschluss…

Kündigen oder Mitglied bleiben? Welche Punkte entscheiden?

Kündigen oder Mitglied bleiben? Welche Punkte entscheiden? | Kündigen der Krankenkasse oder Krankenversicherung

Generell gilt in Deutschland eine Pflicht zur Krankenversicherung. Laut § 5 SGB V müssen Sie dann Mitglied in einer Krankenversicherung sein, wenn Sie Arbeiter oder Angestellter bzw. Azubi sind und hierfür durch ein Arbeitsentgelt entlohnt werden.

Das bedeutet wiederrum, dass hier keine „Lücken“ in der Versicherung entstehen dürfen. Der Übergang von einer zur anderen Versicherung muss definitiv nahtlos sein. Doch was sind eigentlich klassische (und überzeugende) Gründe für eine Kündigung der Krankenkasse? Fakt ist, dass es sich immer wieder lohnt, die einzelnen Anbieter miteinander zu vergleichen. Hier fällt auf: der reine Beitragssatz der gesetzlichen Krankenkassen ist zunächst gleich und liegt derzeit bei 14,6 Prozent. Geringfügige Unterschiede mit Hinblick auf die prozentual zu zahlenden Summen ergeben sich lediglich auf Basis der zu entrichtenden Zusatzbeiträge.

Viele Menschen interessieren sich jedoch nicht aufgrund der Zahlungen, sondern vielmehr aufgrund der gebotenen Leistungen für einen Vergleich der Krankenkassen. Diese Unterschieden sich unter anderem durch…:

  • die Unterstützung von Naturheilverfahren
  • eine verbesserte Versorgung im Krankheitsfall
  • kostenfreie Zahnreinigungen
  • Bonusprogramme


voneinander. Auch aufgrund des Umstands, dass die Angebote der verschiedenen gesetzlichen Krankenkassen immer wieder angepasst (und oft auch optimiert) werden, lohnen sich regelmäßige Vergleiche immer. Nicht selten kommt hierbei heraus, dass ein Wechsel eine attraktive Alternative darstellen würde. Besonders beispielsweise auch dann, wenn Sie sich für den Fachbereich der Homöopathie interessieren, hat sich hier mit Hinblick auf das Angebot der gesetzlichen Versicherer viel getan.

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Wie kann die gesetzliche Krankenkasse nun gekündigt werden?

Die Entscheidung ist gefallen: Sie möchten Ihre Krankenkasse wechseln! Damit diese Entscheidung nun möglichst reibungslos realisiert werden kann, gilt es, einige Punkte zu beachten.

Generell können Sie -in den allermeisten Fällen- Ihre Mitgliedschaft bei einer gesetzlichen Krankenkasse erst kündigen, wenn Sie schon seit 18 Monaten Mitglied waren. Eine der wenigen Ausnahmen würde hier greifen, wenn Ihre Krankenkasse einen Zusatzbeitrag einführen, bzw. diesen erhöhen würde. In einem solchen Falle könnten Sie von Ihrem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen.

In einigen Fällen fällt die Bindungsfrist an die jeweilige gesetzliche Krankenkasse aufgrund der Wahltarife länger aus und kann beispielsweise sogar bis zu drei Jahren betragen.

Doch zurück zur Norm: wer seine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenkasse kündigen möchte, muss eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einhalten. Hier ist dann immer eine Kündigung zum Ende des jeweils übernächsten Monats erlaubt. Auch dann, wenn Sie vom oben erwähnten Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen möchten, ist diese Frist von zwei Monaten in jedem Falle einzuhalten.

Beispiel: Kündigen Sie Ihre gesetzliche Krankenversicherung im Januar, dauert Ihre Mitgliedschaft noch bis zum 31. März.

Wie kann die gesetzliche Krankenkasse nun gekündigt werden? | Kündigen der Krankenkasse oder Krankenversicherung

Das Sonderkündigungsrecht im Detail

Ihr Sonderkündigungsrecht greift immer dann, wenn Ihre Krankenkasse sich dazu entschlossen hat, einen Zusatzbeitrag erstmals einzuführen oder den bestehenden zu erhöhen.

Besonders wichtig ist es hierbei, dass Ihre Kündigung in einem solchen Fall noch bis zum Ablauf des Monats erfolgen muss, für den der Zusatzbeitrag erhoben bzw. erhöht wird. Im Falle des Zusatzbeitrags gilt damit die oben erwähnte 18monatige Bindungsfrist nicht mehr. Hier können Sie Ihre gesetzliche Krankenkasse also -ausnahmsweise- schon vorzeitig wechseln.

Mit Hinblick auf eventuelle Wahltarife entfällt die Frist. Eine diesbezügliche Ausnahme stellt lediglich der Krankengeld-Wahltarif Selbstständiger dar.

Das Sonderkündigungsrecht im Detail | Kündigen der Krankenkasse oder Krankenversicherung

Sind Familienangehörige mit Ihnen versichert?

Viele Versicherungsnehmer entscheiden sich dazu, ihre Familienmitglieder einfach vollkommen unproblematisch mitzuversichern. Falls auch Sie sich für die Form der Familienversicherung entschieden haben, müssen Ihre Familienangehörige im Falle Ihrer Kündigung keine eigene Kündigung aussprechen. Ihre Mitgliedschaft endet in einem solchen Falle gemeinsam mit Ihrer.

Auch wenn Sie selbst in der gesetzlichen Krankenversicherung bleiben möchten, aber Ihr Kind sich beispielsweise privat versichern möchte, muss hier keine gesonderte Bindungsfrist eingehalten werden. Sobald sich Ihr Nachwuchs entscheiden würde, in die private Krankenversicherung zu wechseln und der Vertrag beim privaten Anbieter starten würde, würde die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung enden.

Sind Familienangehörige mit Ihnen versichert? | Kündigen der Krankenkasse oder Krankenversicherung

Der Sonderfall: freiwillig Versicherte in der GKV

Auch für den Fall, dass Sie beispielsweise aktuell freiwillig versichert sind und von der gesetzlichen in die private Krankenversicherung wechseln wollen, müssen Sie die besagte 18monatige Bindungsfrist der GKV nicht einhalten.

Trotzdem muss die Kündigung in der gesetzlichen Krankenversicherung schriftlich und unter Einhaltung der jeweiligen Kündigungsfrist erfolgen. Ansonsten kann nicht in die private Krankenversicherung gewechselt werden.

Der Sonderfall: freiwillig Versicherte in der GKV | Kündigen der Krankenkasse oder Krankenversicherung

Wenn die Versicherungspflicht ohnehin endet…

Für den Fall jedoch, dass Ihre Versicherungspflicht endet, weil Sie beispielsweise…:

  • die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreiten
  • verbeamtet werden
  • eine selbstständige Tätigkeit aufnehmen


können Sie ohne jegliche Einschränkungen die gesetzliche Krankenkasse wieder verlassen. Hier gilt weder Bindungs- noch Kündigungsfrist. Es bedarf in einem solchen Falle auch keiner schriftlichen Kündigung. Das einzige Dokument bzw. der einzige Nachweis, der erbracht werden muss, ist eine formlose Erklärung innerhalb einer Frist von zwei Wochen.

Wenn die Versicherungspflicht ohnehin endet… | Kündigen der Krankenkasse oder Krankenversicherung

Die unterbrochene Mitgliedschaft

Sind Sie jedoch als ehemaliges Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse aktuell nicht versichert bzw. wurde Ihre Mitgliedschaft -warum auch immer- unterbrochen, sind Sie leider weniger flexibel.

Bei einer Unterbrechung, die länger als einen Monat andauerte -und in deren Zusammenhang keine private bzw. Familienversicherung bestand- ist nun wieder Ihre letzte gesetzliche Krankenkasse für Sie zuständig. Sollte die Unterbrechung weniger als einen Monat gedauert haben und sollte die Mitgliedschaft aufgrund der Gesetzeslage beendet worden sein, müssen Sie nicht kündigen.

Ihre Mitgliedschaft in der neuen Krankenkasse würde in einem solchen Falle mit Eintritt der Versicherungspflicht beginnen. Selbstverständlich müssen dann wieder sowohl Bindungs- als auch Kündigungsfrist bei der neuen GKV eingehalten werden.

So funktioniert der Wechsel reibungslos

Ein Wechsel der gesetzlichen Krankenkasse ist in Deutschland weitestgehend unkompliziert und in der Regel innerhalb weniger Schritte erledigt.

Auch der Gesetzgeber ist daran interessiert, den Wettbewerb zwischen den einzelnen Anbietern zu stärken und bekräftigt die Versicherungsnehmer darin, Leistungen und Kosten, vor allem mit Hinblick auf die Zusatzbeiträge, miteinander zu vergleichen.

Die „Ausrede“, ein Wechseln der GKV sei zu zeitaufwendig, gilt also nicht mehr. Doch wie sieht der „perfekte Wechsel“ denn nun eigentlich aus? Hier ein kleiner Leitfaden…:

1. Suchen Sie sich eine neue Krankenkasse!

Der erste Schritt auf dem Weg zur neuen Krankenkasse ist natürlich ein eingehender Vergleich. Daher sollten Sie sich Fragen wie „Was erwarte ich von meiner neuen, gesetzlichen Krankenkasse?“ und „Wie hoch ist der etwaige Zusatzbeitrag?“ ebenso im Vordergrund stehen, wie die Kundenzufriedenheit und die Erreichbarkeit des potenziell-neuen Anbieters. Am sinnvollsten ist es hier immer, auf der Basis eines Vergleichsrechners zu arbeiten. Dieser erspart Ihnen das lästige, manuelle Vergleichen und präsentiert Ihnen die besten Alternativen zur jetzigen Lösung in der Regel in einer übersichtlichen Tabelle im Internet. Auf der Basis eigener Angaben über Gehalt, Erwartungen und Co. können Sie dann vergleichsweise schnell herausfinden, welcher Anbieter Ihren Ansprüchen am ehesten entspricht. Häufig sind es auch nicht ausschließlich die „großen, bekannten Namen“, die einen Platz ganz weit vorne belegen.

2. Kündigen Sie die Mitgliedschaft bei Ihrer alten gesetzlichen Krankenkasse!

Nun wird es interessant: die Kündigung Ihrer alten Krankenkasse steht an! Immerhin stellt diese die Voraussetzung für den Wechseldar. In der Regel gilt hierbei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Monatsende. Wurde die Kündigung nun versendet, ist Ihre (noch) aktuelle Krankenkasse in der Pflicht. Deren Aufgabe ist es nun, innerhalb von zwei Wochen eine Kündigungsbestätigung zu schicken.

Eine Begründung müssen Sie -im Falle der im Beispiel erwähnten, ordentlichen Kündigung- nicht abgeben.

Es mag wie ein „Akt auf dem Drahtseil“ klingen, aber ja: Sie kündigen Ihre alte Versicherung zunächst, ohne einen Vertrag mit dem neuen Anbieter abgeschlossen zu haben. An dieser Stelle kommt nämlich der Gesetzgeber ins Spiel: für den Fall dass, weshalb auch immer, Ihre neue Krankenkasse Ihren Beitrittsantrag ablehnen sollte, bleiben Sie automatisch beim alten Versicherer. Sowohl eine Lücke im Rahmen Ihrer Versichertenkarriere als auch eine -von vielen gefürchtete doppelte Versicherung- ist in jedem Falle ausgeschlossen. Hier greifen gesetzliche Regelungen.

3. Stellen Sie Ihren Beitrittsantrag bei der neuen Versicherung

Wenn Sie nun Ihre alte Versicherung gekündigt haben, können Sie (endlich) den Antrag auf Beitritt bei Ihrem neuen Versicherungsanbieter stellen. Im Zusammenhang mit diesem Dokument muss der Beitrittstermin und der Name der vorherigen Versicherung angegeben werden. Ansonsten kann der Antrag nicht bearbeitet werden. Besonders beruhigend: angenommen, Sie waren schon vorher Mitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse muss Sie auch die neue Krankenkasse aufnehmen. Hierbei ist es auch egal, wie alt Sie sind oder wie Ihr Gesundheitszustand im Detail eingeschätzt wird.

3. Stellen Sie Ihren Beitrittsantrag bei der neuen Versicherung | Kündigen der Krankenkasse oder Krankenversicherung

Besondere Tipps zur Kündigung der Mitgliedschaft bei der gesetzlichen Krankenkasse

Eine Kündigung bei einer Krankenkasse muss in schriftlicher Form erfolgen. Am sichersten ist es hier immer, das jeweilige Schreiben entweder persönlich abzugeben oder via Einschreiben (mit Rückschein) zu versenden. Ein solches Vorgehen garantiert zwar noch nicht bis ins Detail, dass das Schreiben auch wirklich beim für Sie zuständigen Sacharbeiter ankommt, dient jedoch als Beweis dafür, dass Sie die jeweils geltenden Fristen eingehalten haben.

Die Aufgabe der GKV ist es nun, den Eingang der Kündigung (ebenfalls wieder schriftlich) zu bestätigen. Sie hat hierzu insgesamt zwei Wochen Zeit nachdem Ihre Kündigung eingegangen ist. Sollte in diesem Zeitraum immer noch kein Schreiben Ihres Versicherers eingegangen sein, ist es ratsam, nachzufragen. Dies gilt besonders dann, wenn Sie Ihre Kündigung auf „normalem“ Wege und nicht via Einschreiben mit Rückschein versendet haben sollten.

Eine Mitgliedschaft bei einer gesetzlichen Krankenkasse gilt dann als beendet, wenn Sie die Bestätigung über die neue Mitgliedschaft in Ihren Händen halten. Besagte Bestätigung muss dann wiederrum von Ihnen bei der zur Meldung verpflichteten Stelle vorzuweisen. Die „zu Meldung verpflichtete Stelle“ ist hier in der Regel der jeweilige Arbeitgeber. Sollten Sie freiwillig versichert sein, sind Sie dazu verpflichtet, die neue Mitgliedsbescheinigung im Rahmen der Kündigungsfrist der alten Krankenkasse vorzulegen. Nur so wird dann die Kündigung auch letztendlich wirksam.

Die Kündigung bei der privaten Krankenversicherung

Selbstverständlich gelten auch mit Hinblick auf die private Krankenkasse und die dazugehörige Versicherung Regeln, die unbedingt eingehalten werden müssen. Generell sollten Sie wissen, dass eine PKV immer zum Ablauf des Kalender- bzw. Versicherungsjahres kündbar ist. Das jeweilige Versicherungsjahr ist hier natürlich vom Versicherungsbeginn abhängig. Als Kündigungsfrist gilt ein Zeitraum von drei Monaten. Bitte beachten Sie jedoch auch hier wieder die jeweils geltenden Mindestversicherungszeiten. Diese liegen in der Regel zwischen einem und drei Jahren.

Die Kündigung bei der privaten Krankenversicherung | Kündigen der Krankenkasse oder Krankenversicherung

Diese Daten und Zeitspannen beziehen sich jedoch lediglich auf den Sachverhalt einer ordentlichen Kündigung, wenn Sie beispielsweise im Rahmen eines Vergleichs festgestellt haben, dass ein anderer Anbieter Ihren Ansprüchen eher entgegen kommt. Der Faktor „Geld“ spielt im Rahmen der privaten Krankenversicherung oft noch eine größere Rolle als im Zusammenhang mit der GKV. Bei den privaten Krankenversicherungen sind die Leistungs- und Kostenunterschiede oft noch deutlich größer als im gesetzlichen Bereich.

Wann können Sie das Sonderkündigungsrecht bei der privaten Krankenversicherung in Anspruch nehmen?

Um das Sonderkündigungsrecht bei der PKV in Anspruch nehmen zu können, müssen -ebenso wie bei der gesetzlichen Krankenversicherung auch- bestimmte Maßstäbe erfüllt sein. Laut §205 VVG kommt das Sonderkündigungsrecht dann zum Tragen, wenn…:

Wann können Sie das Sonderkündigungsrecht bei der privaten Krankenversicherung in Anspruch nehmen? | Kündigen der Krankenkasse oder Krankenversicherung
  • der Versicherte die jeweilige Versicherungspflichtgrenze unterschreitet und versicherungspflichtig wird. In einem solchen Falle müsste die Kündigung dann rückwirkend und im Zeitraum von drei Monaten nach dem Eintritt in die gesetzliche Pflichtversicherung erfolgen. Wurde diese Frist nicht eingehalten, läuft nochmals eine einmonatige Kündigungsfrist zum Ende des jeweils laufenden Monats. Hier muss dann die Versicherungspflicht bei der PKV in einer Zeitspanne von zwei Monaten nachgewiesen worden sein. Nachteil: die betreffenden Beiträge werden dann eventuell doppelt gezahlt.
  • in die gesetzliche Familienversicherung eingetreten wurde. In einem solchen Falle würden wieder dieselben Regeln wie mit Hinblick auf den Eintritt in die gesetzliche Pflichtversicherung greifen.
  • Sie Anspruch auf den Bereich der Heilfürsorge haben. Sollte sich dieser Anspruch beispielsweise während Ihrer Versicherung in der privaten Krankenversicherung ergeben, dürften Sie auf der Basis des Sonderkündigungsrechtes kündigen.
  • die Beiträge in der privaten Krankenversicherung erhöht werden
  • Ihr Anbieter die Leistungen der PKV verändert.


In den beiden letztgenannten Fällen könnten Sie Ihr Versicherungsverhältnis innerhalb von zwei Monaten nach dem Bekanntwerden der jeweiligen Änderung kündigen. Als entscheidendes Datum gilt hier der Zeitpunkt der Zustellung der jeweiligen Nachricht. Gleichzeitig mit der Änderung würde dann auch die Kündigung greifen. Beachten Sie jedoch auch immer, dass Sie dann bei einem neuen Anbieter einen neuen Vertrag abschließen müssen! Es gilt dann, die neue Versicherung innerhalb von zwei Monaten nachweisen zu können. Ansonsten würde die Kündigung nicht wirksam!

Wann können Sie das Sonderkündigungsrecht bei der privaten Krankenversicherung in Anspruch nehmen? | Kündigen der Krankenkasse oder Krankenversicherung

Kann die private Krankenkasse auch selbst kündigen?

Kurz: ja! Eine Kündigung seitens des Anbieters ist durchaus möglich, aber vergleichsweise selten. Der Versicherer kann im Falle einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des versicherten Mitglieds kündigen. Dies wäre beispielsweise dann der Fall, wenn Sie im Rahmen der Gesundheitsprüfung vor dem Vertragsabschluss Vorerkrankungen und ähnliches verschweigen würden.

Würde ein solcher Umstand bekannt, könnte Ihnen der Versicherer innerhalb von einem Monat Ihren Vertrag fristlos auflösen.

Ein alter Irrglaube besteht jedoch mit Hinblick auf die Kündigung, wenn der Versicherungsnehmer seine Beiträge nicht zahlt. Hier ist eine Kündigung nicht möglich. Die Regel ist vielmehr, dass die jeweiligen Personen in den Basistarif eingegliedert werden. Zudem sind jedoch auch so genannte „Nichtzahlertarife“ immer wieder im Gespräch. Hierbei würden dann lediglich Notfallmaßnahmen übernommen werden.

Wer sollte gegebenenfalls in die private Krankenversicherung wechseln?

Besonders dann, wenn Sie sich noch unschlüssig darüber sind, ob ein Wechsel in eine private Krankenversicherung, von der GKV kommend, sinnvoll ist, gilt es, einige Punkte zu beachten.

Generell haben Beamte, Selbstständige und Angestellte die Möglichkeit, ab einem Bruttojahreseinkommen von mehr als 57.600 EUR in die private Krankenversicherung zu wechseln. Viele wissen jedoch auch nicht, dass sie schon als Studenten die Option auf die PKV nutzen können. Für Beamte hingegen gilt, dass diese beihilfeberechtigt sind. Daher ist es hier in den meisten Fällen ohnehin sinnvoll, in die private Variante zu wechseln.

Als Grundvoraussetzungen für den Wechsel in die private Krankenversicherung sollten Anforderungen wie…:

  • ein Lebensalter unter 40 Jahren
  • eine weitgehend stabile Gesundheit
  • ein ausreichend hohes Einkommen
  • kein besonderes, berufliches Risiko


Wer sollte gegebenenfalls in die private Krankenversicherung wechseln? | Kündigen der Krankenkasse oder Krankenversicherung

immer erfüllt sein. Ansonsten ist die Wahrscheinlichkeit groß, dass die Kosten für die private Krankenversicherung schnell die GKV überschreiten.

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Weitere Möglichkeiten zur Beitragssenkung

Egal, ob Sie innerhalb der gesetzlichen, der privaten oder zwischen gesetzlich und privat wechseln möchten: Versicherungsnehmer sind in der heutigen Zeit weitaus flexibler als angenommen. Daher lohnt es sich generell immer, die verschiedenen Angebote miteinander zu vergleichen und eine Mitgliedschaft in einer Krankenkasse zu kündigen.

Eine Lücke in der Versorgung ist hier, ebenso wie eine doppelte Versicherung -allein schon von gesetzlicher Seite- ausgeschlossen. Stattdessen ist es immer sinnvoll, alle Möglichkeiten auf eine bestmögliche Versorgung zum fairen Preis in vollem Umfang auszuschöpfen.

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