
Gebührenminderungspflicht
Die erbrachte Leistung an einem Patienten durch einen niedergelassenen Arzt, welche von einem Krankenhausarzt veranlasst wurde, unterliegt bei der Honorarabrechnung der Gebührenminderungspflicht. Tatsache ist, dass nicht selten ein externer Arzt zur Behandlung hinzugezogen wird, da dieser den Patienten meistens schon über einen längeren Zeitraum kennt und somit nach Absprache mit dem Klinikarzt für ein noch besseres Heilungsergebnis sorgen kann. Vor allen in Pflegeeinrichtungen wie Alten- oder Pflegeheimen ist dies durchaus üblich. Auch hier besteht eine Gebührenminderungspflicht, wenn der Arzt seine Leistungen am Patienten abrechnen möchte.