
Dienstordnung
Krankenkassen sind dazu verpflichtet, für ihre besoldeten Angestellten (welche nicht nach Landesrecht als staatliche Beamte gelten), nach § 351 Abs. a RVO eine Dienstordnung zu erstellen. Bei der Erstellung der Dienstordnung ist zu beachten, dass diese nur Leistungen vorsieht, welche sich an die Regelungen und Grundsätze für die Bundesbeamten geltenden Bestimmungen anlehnt. Wissenswert ist, dass die geltende Vorschrift des § 257 SGB (Sozialgesetzbuch) für DO- Angestellte, keine Anwendung über den Arbeitgeberzuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag findet. Do- Angestellte fallen nicht unter das Schutzsystem der sozialen Krankenversicherung.