
Hundertprozentgrenze
Die Hundertprozentgrenze legt bei der privaten Krankenversicherung für Beamte fest, dass die Leistungen aus privater Krankenversicherung und aus Beihilfe zusammen nicht die 100 Prozent Grenze übersteigen dürfen. Dies bedeutet, dass die Addition der beiden Leistungen maximal die Hundertprozentgrenze erreichen darf. Bei der Anwendung der Hundertprozentgrenze muss aber noch unterschieden werden, dass nur Leistungen hier ihre Anwendung finden, welche auch beihilfeberechtigt sind. Sinn dieser Regelung ist es, dass nicht Mehrkosten für eine Behandlung entstehen oder das Kosten nicht sowohl über die Beihilfe als auch über die private Krankenversicherung abgerechnet werden können.