
Bindefrist
Unter einer Bindefrist ist zu verstehen, dass der Versicherer eine Zeitspanne von sechs Wochen zur Verfügung hat, um einen Antrag, zum Beispiel auf Krankenversicherung zu prüfen. Während der Bindefrist können so Arztrückfragen gestellt werden, um die Angaben des Antragstellers zu überprüfen, bevor dem Antrag zugestimmt wird. In §10 a VAG ist es seit dem 01.01.1994 gesetzlich geregelt, dass dem Antragsteller eine umfassende Verbraucherinformation ausgehändigt werden muss. Dies kann bereits bei der Antragstellung erfolgen, muss aber spätestens dann mit der Zusendung des Versicherungsscheines gegeben sein.