
Annahmepflicht
Gesetzliche Krankenkassen sind dazu verpflichtet, jeden Antragsteller anzunehmen. Hierbei spricht man von einer Annahmepflicht, welche im §5 SGB V festgehalten ist. Jeder Antragsteller ist dabei gleich zu behandeln. Die gesetzliche Krankenkasse ist dazu verpflichtet, nach der Antragstellung, dem Versicherten eine Mitgliedsbescheinigung auszuhändigen, aber auch ihm eine Versichertenkarte zu senden. Diese benötigt der Versicherte bei jedem Besuch beim Arzt oder in Krankenhäusern. Bei der privaten Krankenkasse hingegen steht es der Krankenversicherung frei, ob sie einen Antragsteller annimmt, denn sie kann diesen auch ablehnen. Dies ist dann meist der Fall, wenn zu hohe Kosten auf die Krankenkasse zukommen würden.