
Anhebung des Beitragssatzes und Einfrieren des Arbeitgeberbeitrages
Der Beitragssatz für die GKV wird zum 01.01.2011 auf 15,5% angehoben – der Höchstbetrag in die GKV in Zahlen ausgedrückt: 558,75€ monatlich im Jahre 2010 zu 545,77 im Jahre 2011 - zeitgleich sinkt die Beitragsbemessungsgrenze von 3.750,00€ im Jahre 2010 auf neu 3.712,50 im Jahre 2011.Im gleichen Schritt, wird der Arbeitgeberanteil eingefroren. In Zahlen sieht das dann wie folgt aus: Arbeitnehmer zahlen aus den 15,5 % - 7,3 plus 0,9%- gesamt also eine Belastung von 8,2% der Arbeitgeber zahlt generell 7,3%.Durch die Festschreibung des Arbeitgeber- Beitrages auf 7,3% werden die Gesundheitskosten von den Arbeitskosten für die Zukunft entkoppelt.
Die Systematik und Zielsetzung des Zusatzbeitrags
- Krankenkassen können künftig bei Ausgabensteigerungen die Gegenfinanzierung nur noch über einkommensunabhängige, kassenindividuelle Zusatzbeiträge in unbegrenzter Höhe ausschließlich zu Lasten der GKV-Mitglieder durchführen
- Dadurch soll sowohl die Finanzautonomie als auch der Wettbewerb zwischen den Krankenkassen gestärkt werden.
- Die Zusatzbeiträge werden von den Krankenkassen individuell festgesetzt und von den jeweiligen Mitgliedern einheitlich in voller Höhe erhoben.
- Die Zusatzbeiträge fließen direkt an die jeweilige Krankenkasse
- Arbeitslosengeld II-Bezieher zahlen den Zusatzbeitrag nicht mehr selbst der Zusatzbeitrag wird für sie aus dem Gesundheitsfonds gezahlt.
- Die Einführung oder Anhebung eines Zusatzbeitrags löst das Sonderkündigungsrecht aus.
- Achtung – es gibt keine Begrenzung des Zusatzbeitrages mehr! Bisher gab es eine Kappung auf 1% der beitragspflichtigen Einnahmen – diese fällt zukünftig komplett weg!
Eine weitere Neuerung im Zusammenhang mit den Zusatzbeiträgen betrifft das Sonderkündigungsrecht: Bei Einführung oder Anhebung des Zusatzbeitrags gilt das Sonderkündigungsrecht auch bei den Wahltarifen ! Einzige Ausnahme: bei Wahltarifen für Krankengeld, gilt diese Regelung nicht!
Sozialausgleich beim nicht mehr begrenzten Zusatzbeitrag
Übersteigt der erforderliche Zusatzbeitrag einer Krankenkasse die Überforderungsgrenze von 2% der individuellen beitragspflichtigen Einnahmen eines Mitglieds, greift der Sozialausgleich.
Der Sozialausgleich wird direkt über die Arbeitgeber und Rentenversicherungsträger umgesetzt, in dem der einkommensabhängige Beitragsanteil des Mitgliedsum die Überlastung durch den durchschnittlichen Zusatzbeitrag reduziert wird. Das wirkt sich bei den Mitgliedern als höheres ausgezahltes Entgelt bzw. als höhere Rentenzahlung aus.
Der Sozialausgleich wird aus Steuermitteln durchgeführt. Für die Jahre 2012 bis 2014 wurde bereits ein zusätzlicher Bundeszuschuss in Höhe von jeweils 2 Mrd. Euro eingeplant und genehmigt.
Ausgaben stabilisieren
Verwaltungskosten der Krankenkassen dürfen in den nächsten beiden Jahren im Vergleich zu 2010 nicht ansteigen. Für Leistungen, die Krankenhäuser im Vergleich zum jeweiligen Vorjahr zusätzlich vereinbaren (Mehrleistungen), wird für 2011 ein Effizienzabschlag von 30% festgelegt. Die Preise für akutstationäre Krankenhausleistungen dürfen in 2011 nur um 0,9% steigen. Begrenzung der Ausgabenzuwächse bei der Vergütung in der vertrags- ärztlichen Versorgung und der Hausarzt zentrierten Versorgung.
Zielsetzung:
2011 = Einsparpotential von 3,5 Mrd EURO
2012 = Einsparpotential von 4,0 Mrd EURO