
Freie Heilfürsorge
Nur ein bestimmter Personenkreis hat Anspruch auf freie Heilfürsorge. Zu diesem Personenkreis zählen Polizeivollzugsbeamte, Vollzugsbeamte, Bundesgrenzschutz, Zeitsoldaten und Soldaten auf Zeit. Diesem Personenkreis steht eine unentgeltliche, ärztliche Versorgung durch den Truppenarzt zu. Wehrpflichtige haben ebenfalls Anspruch auf die freie Heilfürsorge, allerdings nur für die Zeit des Wehrdienstes. Angehörige eines Mitgliedes der freien Heilfürsorge, können sich gesetzlich oder privat versichern lassen und hierfür eine Beihilfe in Anspruch nehmen. Für Personen, welche über eine Heilfürsorgeberechtigung verfügen, ist der Beitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung wesentlich günstiger, da die Krankenversicherung nur die Familienversicherung übernehmen muss.