
Kassenarztrecht
Das Kassenarztrecht ist im Sozialgesetzbuch klar geregelt. Sämtliche Regelungen im Vertragsrecht zwischen den Krankenkassen und der kassenärztlichen Vereinigung sind im Kassenarztrecht geregelt. Bekommt ein Arzt nach bestehen sämtlicher Examen die kassenärztliche Zulassen, darf er erbrachte Leistungen am Patienten mit den jeweiligen Krankenkassen abrechnen. Hier gilt allerdings, dass nur Leistungen abgerechnet werden dürfen, die auch von den Krankenkassen übernommen werden. Leistungen die nicht von der Krankenkasse bezahlt werden, muss er folgedessen dem Patienten in Rechnung stellen. Der Arzt hat allerdings die Pflicht, vor Erbringung der Leistung, den Patienten über die entstehenden Kosten zu informieren.