
Geringverdiener
Nach § 20 Abs. 3 SGB IV gelten in der Bundesrepublik Deutschland alle Personen als Geringverdiener, die zur Berufsausbildung beschäftigt sind und dabei ein Arbeitsentgelt erhalten, welche monatlich unter 325,00 Euro liegt. In der Regel zählen zu den Geringverdienern Auszubildende, Praktikanten, oder Personen, die ein freiwilliges soziales Jahr absolvieren. Das Einkommen liegt dabei immer unter der Geringverdienergrenze. Bei Geringverdienern trägt der Arbeitgeber die Gesamtsozialversicherung für die gesetzliche Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Geht der Verdienst über die Geringverdienergrenze hinaus, teilen sich der Arbeitgeber und Arbeitnehmer diese Kosten je zur Hälfte.