
Elternteilzeit
Die Elternteilzeit ist dafür da, damit sich Eltern intensiv um ihr Kind kümmern können. Möchten Eltern während dieser Zeit einer Teilzeitbeschäftigung nachgehen, kann dies freiwillig während des Erziehungsurlaubes in Anspruch genommen werden. Grundsätzlich ist aber der Elternteil, welcher sich in Elternzeit befindet, zu keiner beruflichen Tätigkeit verpflichtet. Geregelt ist die Teilzeitarbeit während der Elternzeit im § 15 Abs. 7 BEEG. Bis zum vollendeten dritten Lebensjahres des Kindes haben Eltern Anspruch auf Elternzeit. Voraussetzung dafür ist, dass das Kind im eigenen Haushalt lebt und selbst betreut und erzogen wird.