
Härtefallregelung
Als Versicherter in einer gesetzlichen Krankenversicherung muss man in bestimmten Fällen eine Zuzahlung leisten. Diese ist auch in Härtefällen der Fall. Um aber dabei nicht überlastet zu werden, gibt es die Härtefallregelung. Darin ist geregelt, dass die Versicherten bis zu einer festgesetzten Belastungsgrenze innerhalb eines Kalenderjahres zu leisten haben. Die individuelle Belastungsgrenze beträgt zwei Prozent des Jahresbruttoeinkommens. Für chronisch Kranke liegt diese bei einem Prozent. Anders ist es bei der Härtefallregelung bei Zahnersatz. Diese Regelung gilt nur für einkommensschwache Personen, wie zum Beispiel Arbeitslose, Sozialhilfe Empfänger, Personen denen BAFöG oder eine Ausbildungsförderung nach dem SGB III bezahlt wird.