
Beginn der Krankenversicherung
Grundsätzlich gilt, dass der Beginn der Krankenversicherung bei Versicherungspflichtigen Arbeitnehmern in der gesetzlichen Krankenversicherung immer der Tag der Arbeitsaufnahme ist. Tritt man als Arbeitnehmer sein erstes Arbeitsverhältnis an, kann man in der Regel frei wählen, bei welcher gesetzlichen Krankenversicherung man sich versichern lassen möchte. Die Mitgliedschaft beginnt somit mit dem Tag der Arbeitsaufnahme, oder dem Datum, welches im Arbeitsvertrag festgehalten wurde. Mit diesem Tag beginnt auch die in Deutschland geltende Versicherungspflicht. Wird der Arbeitgeber arbeitslos, bleibt die Krankenversicherung bestehen. Beim beantragen von Arbeitslosengeld, muss die Krankenkasse angegeben werden. Wird ein neues Arbeitsverhältnis aufgenommen, muss dem neuen Arbeitgeber die Krankenkasse mitgeteilt werden.