
Kinderkrankengeld
Geregelt wird das Kinderkrankengeld im § 45 SGB V. Eltern können ein Kinderkrankengeld beziehen, um ihr Kind im Falle einer Erkrankung selbst pflegen zu können, während sie ihren Aufgaben als Arbeitnehmer deshalb nicht nachgehen können. Das Kinderkrankengeld ist eine Leistung bei allen gesetzlichen Krankenversicherungen. Die Voraussetzungen für die Zahlung von Kinderkrankengeld sind für alle gesetzlichen Krankenversicherungen gleich. Folgende Punkte gelten als Voraussetzungen: Das Kind darf das 12. Lebensjahr noch vollendet haben und kann nur von einem Elternteil umsorgt werden, sofern es keine weitere Person im Haushalt gibt, welche sich um das Kind kümmern könnte. Um das Kinderkrankengeld bei der gesetzlichen Krankenkasse beantragen zu können, benötigt der pflegende Elternteil ein Attest vom behandelnden Arzt.