
Antragsbindefrist
In der Regel kommt die so genannte Antragsbindefrist bei einem Abschluss eines neuen Versicherungsvertrages sowohl in der privaten Krankenversicherung als auch in der gesetzlichen Krankenversicherung zum tragen. Hierbei werden dem neuen Mitglied die gesetzlich vorgeschriebenen Verbraucherinformationen, welche als ABG´s bezeichnet werden, ausgehändigt. Nach einer Frist von 14 Tagen, der Widerrufsfrist ist man dann beispielsweise in der gesetzlichen Krankenkasse nach Annahme des Vertrages für 18 Monate an diese gebunden. Hat sich der Versicherte für einen Wahltarif entschieden, gilt die Antragsbindefrist ab Annahme durch die Krankenkasse sogar für drei Jahre.