
Ende Versicherungspflicht
Grundsätzlich dann, wenn nach § 5 SGB, Absatz V keine Voraussetzungen mehr für eine gesetzliche Krankenversicherung vorliegt, ist ein Ende der Versicherungspflicht möglich. Das ist der Fall, wenn ein Arbeitnehmer durch ein höheres einkommen die Versicherungspflichtgrenze erreicht oder überschreitet. Die Versicherungspflichtgrenze hierbei liegt bei einer Höhe von 48.150 Euro jährlich. In diese Summe müssen auch Sonderzahlungen (Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, Bonuszahlungen) eingerechnet werden. Nach der neuen Gesundheitsreform muss dieses Gehalt mindestens drei Jahre hintereinander erreicht werden, damit im vierten Kalenderjahr dann das Ende der Versicherungspflicht erfolgen kann.