Die Beitragserhöhung private Krankenversicherung und die Konsequenzen

Im Gegensatz zur gesetzlichen Krankenversicherung kommt für eine Beitragserhöhung private Krankenversicherung keine Erhöhung des Beitrages auf Grund einer Erhöhung des Einkommens in Betracht. Der Beitrag für die PKV wird in Abhängigkeit der zu versichernden Leistungen und des Risikos einer Inanspruchnahme berechnet. Die einzige Ausnahme ist hier der Basistarif, wo ein pauschal vorhandenes Risiko für alle Versicherten einheitlich angesetzt wird, bei dessen Festsetzung lediglich Alter und Geschlecht der versicherten Person berücksichtigt werden.

 

Die Beitragserhöhung private Krankenversicherung ist auch nicht ohne Weiteres möglich. Jede private Krankenkasse muss nachweisen, dass sich die aus den Versicherungsfällen resultierende Kostenlast erhöht hat und mit dem derzeitigen Beitragssatz nicht mehr abgedeckt werden kann. Dieser Fakt muss von einem Treuhänder geprüft und genehmigt werden, ehe sie die private Krankenkasse an ihre Versicherten durchreichen darf. Darüber hinaus ist eine Erhöhung des Beitrages nicht jederzeit möglich, sondern es müssen zwischen den einzelnen Beitragserhöhungen bestimmte Zeiträume liegen. Auch gibt es gesetzliche Vorschriften, dass der Umfang der Beitragserhöhungen einen bestimmten Rahmen innerhalb eines konkreten Zeitraumes nicht übersteigen darf.

 

Wer glaubt, dass die Beitragserhöhung private Krankenversicherung nicht rechtens ist, der kann über Rechtsmittel eine gerichtliche Überprüfung der Erhöhung durchführen lassen. Dabei kann man sich auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichtes berufen, das am 28.12.1999 gefällt wurde und unter dem Aktenzeichen 1 BVR 2203/98 nachgelesen werden kann. Das zieht nach sich, dass vom Gericht ein unabhängiger Gutachter bestellt wird. In der Regel greift man dabei auf die von der IHK vereidigten Gutachter zurück, die sich auf die Versicherungsmathematik spezialisiert haben. In der Begründung zum genannten Urteil wird auch ausgeführt, wie bei einer solchen Überprüfung sowohl die Daten des Versicherers als auch die Daten seiner Versicherten geschützt werden können.

 

Eine häufige Ursache für eine Beitragserhöhung private Krankenversicherung ist die Tatsache, dass man zum Zwecke der Kundengewinnung die Eintrittsbeiträge schon von vornherein zu niedrig ansetzt und weiß, dass man diese auf Dauer nicht halten kann. Außerdem spielen hier die sich mit steigendem Alter vergrößernden Risiken des Eintritts eines Versicherungsfalles eine Rolle. Zwar werden dafür so genannte Altersrückstellungen gebildet, doch diese können auf Grund niedriger Anfangsbeiträge nicht in ausreichendem Maße gebildet werden, so dass man die entstehende Finanzierungslücke durch Beitragsanpassungen ausgleichen muss. Das ist eine oft greifende Ursache für Beitragserhöhungen, obwohl der Gesetzgeber dafür mit dem Versicherungsaufsichtsgesetz in Verbindung mit der Kalkulationsverordnung schon vorgesorgt hat.

 

Als weiterer Faktor kommt hinzu, dass viele private Krankenkassen eine Geringfügigkeitsgrenze haben, was bedeutet, dass eigentlich notwendige kleine Beitragsanpassungen auf Grund des damit verbundenen Verwaltungsaufwandes nicht durchgeführt werden. Auf diese Weise sammeln sich die Defizite und führen mit einer zeitlichen Verzögerung zu einer größeren Beitragserhöhung, die die Versicherten als ungerechtfertigt empfinden, weil sie über dieses Vorgehen nicht in ausreichendem Maße informiert worden sind oder es die Gesellschaft versäumt hat, eine entsprechende Klausel in ihre Allgemeinen Vertragsbedingungen aufzunehmen.

Außerdem kann die Beitragserhöhung private Krankenversicherung nicht pauschal durchgeführt werden. Ursache ist, dass die einzelnen Leistungsbereiche häufig auf mehrere Verträge verteilt werden. Deshalb muss die Erhöhung für jeden einzelnen Vertrag separat mitgeteilt werden. Das gilt sowohl für die Police über die medizinische Grundversorgung als auch die Verträge über Krankentagegeld, Zahnbehandlungen, Rehabilitationsleistungen und zahlreiche andere Zusatztarife. Dabei ist es auch denkbar, dass die Erhöhungsraten bei den einzelnen Verträgen voneinander abweichen, weil die Krankenkasse die Kalkulation für jedes zu versichernde Risiko separat durchführt.

 

Die Beitragserhöhung private Krankenversicherung zieht immer ein Sonderkündigungsrecht für die Versicherten nach sich. Die Krankenkasse ist verpflichtet, ihren Versicherten die Beitragserhöhungen rechtzeitig anzukündigen. Diese Frist gilt als gewahrt, wenn das Erhöhungsschreiben vier bis sechs Wochen vorher bei den Versicherten eingeht. Der Versicherte hat dann das Recht, bis zum letzten Werktag der Laufzeit des alten Beitrages kündigen zu können.

 

Allerdings gibt es dabei die Einschränkung, dass man nur die Verträge kündigen kann, bei denen es tatsächlich eine Beitragserhöhung gibt. Wird beispielsweise nur der Zusatztarif für die Versorgung mit Zahnersatz mit einem höheren Beitrag belegt, gibt einem das als Versicherten nicht das Recht, auch den Hauptvertrag oder Verträge über andere optionale Leistungen kündigen zu können. Zusätzlich muss man bei Teilkündigungen beachten, dass es Tarife gibt, die man allein bei einer Krankenkasse nicht abschließen kann. Sie können also auch im Falle einer Beitragserhöhung nur im Verbund gekündigt werden, wenn sich die Kosten für alle diese Tarife erhöhen.

Hier muss man auch auf die Besonderheiten achten, die sich aus einem Vertrag ergeben, in dem in Teilverträgen mehrere Personen versichert sind. Das können zum Beispiel Familientarife sein, in denen der Ehegatte ohne Einkommen und die im Haushalt lebenden Kinder mit eingeschlossen sind. Diese können nur für jede Person einzeln gekündigt werden und das nur dann, wenn sich für die einzelne Person der Beitrag erhöht, was bei Kindern und Jugendlichen auch durch einen Wechsel der Tarife für bestimmte Altersgruppen der Fall sein kann.

 

Ein weiterer Faktor, den man bei der Wahrnahme des Sonderkündigungsrechtes bei einer Beitragserhöhung private Krankenversicherung beachten muss, ist die gesetzlich vorgeschriebene Mindestverweildauer bei einer Versicherung.

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